Klasse A direkt
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Direkteinstieg ab 25 Jahre für Krafträder
mit und ohne Beiwagen über 25 kW (34 PS) |
Klasse A |
Krafträder mit oder ohne Beiwagen (zunächst
nur für Krafträder bis max. 25 kW, nach 2-jähriger
Fahrpraxis ohne weitere Ausbildung und Prüfung unbegrenzt) |
Klasse A1 |
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³
und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder).
Für 16- und 17-jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 80 km/h. |
Klasse B / BE (Anhänger) |
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer
dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse
oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer
zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als
3.500 kg)
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Klasse C / CE (Anhänger)
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg (auch mit Anhänger
bis 750 kg Gesamtmasse) |
Klasse M
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Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50
cm³.
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Klasse Mofa
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Mofas, einsitzig, mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50
cm³. Nur Prüfungsbescheinigung - kein Führerschein.
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Klasse T
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Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur
Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt
sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch
mit Anhängern).
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Klasse L |
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für
solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen
aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden
Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§
58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet
sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge
(z. B. Gabelstapler u.ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen
aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |